Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Charaktere C.N. e.K.
1. Geltungsbereich und Vertragsinhalt
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für
alle Rechtsgeschäfte der Charaktere C.N. e.K., Hünshovener Gracht 2a, 52511
Geilenkirchen, (im Folgenden: „Agentur“) mit ihren Vertragspartnern (im Folgenden:
„Kunden“).
1.2. Die Agentur entwickelt und erstellt für den Kunden Marken (sogenannte Lovebrands) und
erbringt Leistungen im Bereich der Markenstrategie sowie Gestaltung von Websites,
Layouts und anderen Werbe- und Marketingmaßnahmen. Zudem übernimmt sie
Projektplanungen und -koordinationen.
1.3. Die AGB gelten vorbehaltlich individueller anderslautender Abreden ausschließlich; davon
abweichende, entgegenstehende oder ergänzende andere AGB des Kunden werden nicht
Bestandteil des Vertrages, es sei denn die Agentur stimmt ihnen ausdrücklich und
schriftlich zu.
1.4. Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, also an
natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei
Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handeln, einschließlich Personen des öffentlichen Rechts.
1.5. Die Agentur schuldet dem Kunden über die Erbringung der vereinbarten Leistungen
hinaus keinen Erfolg; insbesondere ist nicht das Erreichen bestimmter Umsatzgrenzen
oder Kennzahlen geschuldet.
1.6. Die Agentur ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen auch durch qualifizierte
Erfüllungsgehilfen und Dritte erbringen zu lassen.
1.7. Ein Arbeitsverhältnis wird nicht begründet.
2. Zustandekommen des Vertrags
2.1. Der Kunde kann über die Website der Agentur, per Telefon, E-Mail, einen Social Media
oder einen Messenger-Dienst die Leistung der Agentur anfragen. Die Agentur macht dem
Kunden dann ein Angebot in Textform, das der Kunden in Textform annehmen kann. Mit
der Annahme 2.2 kommt der Vertrag zustande.
2.2. Bei einer Buchung des Produkts über den Anbieter ELOPAGE der Elopage GmbH, macht
der Kunde ein Angebot, das die Agentur per E-Mail-Bestätigung annehmen kann. Mit der
Annahme kommt der Vertrag zustande.
3. Änderungsverlangen des Kunden
3.1. Die Agentur hat bei ihrem Angebot die für die Durchführung von Projekten dieser Art
notwendigen Änderungen und Herausforderungen bedacht. Der Kunde kann Ergänzungs-
und Änderungswünsche äußern, die sich im Rahmen der Konkretisierung des Vertrags
ergeben und die von der Agentur so weit wie möglich berücksichtigt werden. Sofern durch das Verlangen des Kunden keine Verzögerung und keine Mehrkosten entstehen, wird die
Agentur dem Änderungsverlangen entsprechen. In diesem Fall kann Agentur keine
zusätzliche Vergütung zu dem im Vertrag vereinbarten Vergütung verlangen.
4. Zusammenarbeit; Termine
4. Die Parteien informieren sich regelmäßig über den Stand der vereinbarten Leistungen
sowie über Hindernisse bei der Leistungserbringung. Kommen Zweifel an der Richtigkeit
der vereinbarten Vorgehensweise auf, unterrichten die Partei die jeweils andere
unverzüglich davon.
4.2. Termine zur Leistungserbringung sind verbindlich, es sei denn, es handelt sich um
sogenannte Zieltermine, die ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Im Falle von
Zielterminen werden die Parteien nach Ablauf des Zieltermins nach Möglichkeit einen
verbindlichen Termin oder einen weiteren Zieltermin vereinbaren.
4.3. Die Agentur erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen nach den vereinbarten
Anforderungen und Qualitätskriterien oder, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung,
nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1. Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Nebenleistungspflichten und werden im
Angebot festgelegt. Die Mitwirkungspflichten sind keine bloßen Obliegenheiten.
5.2. Der Kunde hat die Leistung der Agentur in jeder Phase durch aktive und angemessene
Mitwirkung zu unterstützen und zu fördern. Er wird insbesondere die erforderlichen
Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen. Für die
Umsetzung und Mitarbeit trägt er Eigenverantwortung.
5.3. Erforderliche Freigaben und Genehmigungen hat der Kunde so rechtzeitig zu erteilen, dass
eine Beeinträchtigung des Arbeitsablaufs der Agentur nicht eintritt und sie in der Lage ist,
Folgearbeiten rechtzeitig ohne Mehraufwand und Qualitätseinbußen durchzuführen.
Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, setzt die Agentur dem Kunden für
Freigaben und Genehmigungen rechtzeitig eine angemessene Frist und teilt dem Kunden
konkret mit, welche Entscheidung oder Information vom Kunden noch erforderlich sind. Vor
fruchtlosem Ablauf einer solchen Frist gilt eine Freigabe und Genehmigung nicht als
verspätet. Mehrkosten und Zeitverzögerungen, die durch verzögerte Freigaben und
Genehmigungen entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
5.4. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkung schuldhaft und verhindert er damit die
Leistungserbringung durch die Agentur, bleibt der Vergütungsanspruch der Agentur
unberührt. Sie muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was sie infolge
des Unterbleibens der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer
Leistungen erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
5.5. Dem Kunden obliegt eine ordnungsgemäße und regelmäßige Datensicherung, soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
6. Einräumung von Urheber- und Nutzungsrechten vom Kunden an die Agentur
6.1. Der Kunde räumt der Agentur für die Dauer des Vertragsverhältnisses das umfassende
Recht ein, seine Kennzeichen- und Urheberrechte zu nutzen (insbesondere sie zu
vervielfältigen, zu verbreiten und zu veröffentlichen) und sie zu bearbeiten und
umzugestalten, um die vertraglich vereinbarten Leistungen erbringen zu können. Dazu
gehört auch das Recht, eine entsprechende Unterlizenz zu erteilen.
6.2. Soweit der Kunde der Agentur Material, Vorlagen oder Informationen zur Verwendung bei
der Gestaltung der Leistungen überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und
Verwendung dieser Materialen, Vorlagen oder Informationen berechtigt ist, dass diese
insbesondere nicht gegen marken-, urheber-, design-, medien-, presse- oder
wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstößt und keine Persönlichkeitsrechte Dritter
verletzt. Der Kunde stellt die Agentur – soweit rechtlich zulässig – insoweit von allen
Ansprüchen Dritter frei, die aus oder im Zusammenhang mit dem von ihm übermittelten
Material entstehen. Die Freistellung umfasst auch die daraus entstehenden Kosten der
Rechtsverteidigung.
7. Einräumung von Urheber- und Nutzungsrechten von der Agentur an den Kunden
7.1. Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart, räumt die Agentur dem Kunden mit der
vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung an den von dem Kunden freigegebenen
Leistungen sämtliche Nutzungsrechte ein: die ausschließlichen, räumlich, zeitlich und
inhaltlich unbeschränkten, übertragbaren und unterlizenzierbaren Rechte zur Nutzung,
insbesondere das Vervielfältigungs-, Verbreitung-, Verwertungs- und Bearbeitungsrecht
sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Der Kunde darf die freigegebene
Leistung im Rahmen des eingeräumten Nutzungsrechts für eigene Zwecke in jedweder
Form, d.h. auf Messen, online, in Printmedien, sozialen Netzwerken oder für die mediale
Geschäftsausstattung nutzen. Der Kunde darf die freigegebene Leistung mit der
vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung auch als Marke und/oder Design
anmelden und registrieren.
7.2. Die Rechtseinräumung umfasst auch eine Benutzung in Verbindung mit anderen Werken.
7.3. Hat die Agentur Leistungen und Werke Dritter verwendet, wird sie durch den Abschluss
geeigneter vertraglicher Vereinbarungen mit dem Dritten sicherstellen, dass dem Kunden
Rechte an den Leistungsergebnissen in dem in Ziffer 7.1 dieser AGB dargelegten Umfang
übertragen und eingeräumt werden können.
7.4. Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der
Auftragserarbeitung von der Agentur intern angefertigt werden, verbleiben bei der
Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert
werden. Die Agentur schuldet mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung die vereinbarte
Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden internen Dokumente. Dennoch
erhält der Kunde en projektbegleitendes Dokument, welches alle für den Kunden
maßgeblichen Schritte zur finalen Leistung abbildet.
7.5. Der Kunde ist nicht berechtigt, nicht freigegebene Entwurfsarbeiten, Skizzen, Vorlagen
oder Konzeptentwürfen ohne Zustimmung der Agentur zu nutzen, insbesondere sie nicht
zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu bearbeiten und umzugestalten oder öffentlich
zugänglich zu machen oder als Schutzrecht anzumelden oder registrieren zu lassen.
8. Vergütung der Agentur und von Fremdleistungen
8.1. Alle Preise verstehen sich in Euro und zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden
Umsatzsteuer.
8.2. Die Agentur wird dem Kunden die vereinbarte Vergütung bei Verträgen über eine
einmalige Leistung entsprechend den vertraglichen Absprachen in Rechnung stellen. Bei
Verträgen über wiederkehrende Leistungen erfolgt die Rechnungsstellung monatlich
jeweils für einen Monat im Voraus. Die Vergütung ist mit Zugang der Rechnung ohne
Abzug fällig.
8.3. Anfallende Gebühren und Kosten für vorherig durch den Kunden freigegebene
Fremdleistungen (wie von Drittbeauftragten, Media-Budgets für beispielsweise Meta, u.a.,
Übersetzungsleistungen etc.), Gebühren (wie GEMA-Gebühren), Abgaben (wie
Künstlersozialversicherungsabgaben) werden vom Kunden getragen. Werden sie von der
Agentur verauslagt, verpflichtet sich der Kunde, diese der Agentur gegen Nachweis zu
erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
8.4. Die Zusammenarbeit findet auf digitalem Wege statt. Sollten Vor-Ort-Termine beim
Kunden erforderlich werden, sind diese vorbehaltlich abweichend getroffener
Vereinbarung entsprechend separat zu vereinbaren und zu vergüten.
8.5. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Agentur berechtigt, ihre (weitere)
Leistungserbringung bis zum Zahlungseingang zu verweigern. Die Zahlungspflicht bleibt
auch während der Verweigerung bestehen. Dies gilt unbeschadet anderer Rechte der
Agentur.
9. Vertragsdauer, Verlängerung bei wiederkehrenden Leistungen, Kündigung und Kündigungsfolgen
9.1. Der Vertragsbeginn ergibt sich aus dem konkreten Angebot.
9.2. Ein Vertrag über eine einmalige Leistung sowie bei einem befristeten Vertrag über
wiederkehrende Leistungen enden nach vollständiger Leistungserbringung der
Vertragsparteien.
9.3. Bei einem unbefristeten Vertrag über wiederkehrende Leistungen beträgt die
Mindestlaufzeit sechs Monate. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist,
gelten die ersten 30 Tage als eine Probezeit. Während der Probezeit kann der Vertrag von
beide Seiten innerhalb von 10 Tagen ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Nach
Ablauf der Probezeit kann der Vertrag während der Mindestlaufzeit von beiden Seiten mit
einer Frist von zwei Wochen zum Ende des letzten Vertragsmonats gekündigt werden.
Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich die Vertragslaufzeit auf unbestimmte Zeit
und kann von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende
gekündigt werden.
9.4. Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
9.5. Jede Kündigung bedarf der Textform – hierbei ist auch die elektronische Textform (E-Mail)
ausreichend.
9.6. Sofern die Agentur die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten veranlasst hat, ist sie
im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch den Kunden nur berechtigt, bereits
erbrachte Leistungen vollständig abzurechnen, soweit die erbrachten Leistungen für den
Kunden nutzbar sind.
9.7. Soweit die Agentur gegenüber Dritten gemäß dem Vertrag mit dem Kunden
Verpflichtungen eingegangen ist und diese Verpflichtungen über das Ende des Vertrags hinaus andauern, wird der Kunde der Agentur die über das Vertragsende hinaus
entstehenden Aufwendungen erstatten. Dies gilt nicht im Falle einer außerordentlichen
Kündigung durch den Kunden.
10. Gewährleistung
1. Für etwaige Gewährleistungsansprüche des Kunden gelten die gesetzlichen Vorschriften,
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Ein Nichtgefallen eines von der Agentur gefertigten Entwurfs stellt keinen Sachmangel
dar, soweit der Agentur Gestaltungsfreiheit gewährt wurde.
11. Haftung
11.1. Die Haftung der Agentur für Schäden aufgrund einfacher Fahrlässigkeit ist
ausgeschlossen. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, soweit die Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit betroffen ist auch nicht für die Haftung aufgrund des
Produkthaftungsgesetzes. Die Einschränkung gilt ferner nicht bei Schäden aus der
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Verpflichtung, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sog. Kardinalspflichten); in
diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schadens begrenzt.
11.2. Das unter Ziffer 11.1 Gesagte gilt auch für Pflichtverletzungen von Mitarbeitern oder
Erfüllungsgehilfen der Agentur.
11.3. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der von der Agentur erbrachten Leistungen trägt
der Kunde. Es obliegt demnach allein dem Kunden, die von der Agentur erbrachten
Leistungen und/oder Teile davon insbesondere auf ihre Eintragungsfähigkeit/
Schutzfähigkeit, auf eine mögliche Kollision mit Schutzrechten Dritter und auf Verstöße
gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Persönlichkeitsrechts und Medienrechts
zu prüfen. Die Agentur wird den Kunden jedoch rechtzeitig auf für sie erkennbare
rechtliche Risiken des Inhalts oder der Gestaltung geplanter Maßnahmen hinweisen. Hält
die Agentur für die Realisierung der Maßnahmen eine rechtliche Prüfung durch eine
besonders sachkundige Person für erforderlich, so trägt der Kunde nach Abstimmung und
Genehmigung die Kosten. Eine Haftung der Agentur ist ausgeschlossen, wenn und soweit
sie den Kunden auf ihre Bedenken der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem geltenden
Recht hingewiesen hat und der Kunde sich dennoch gegen eine Änderung der
betreffenden Maßnahme entscheidet. Der Kunde stellt die Agentur in diesen Fällen von
Ansprüchen Dritte, sofern rechtlich zulässig, auf erstes Anfordern frei. Hiervon umfasst
sind auch die notwendigen Rechtsverfolgungskosten.
12. Aufrechnung, Abtretung
12.1. Der Kunde kann mit eigenen Forderungen nur aufrechnen, wenn diese unbestritten, von
der Agentur anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Einschränkung gilt nicht,
soweit die Forderung dem gleichen Vertragsverhältnis wie die Forderung der Agentur
entstammt, gegen die aufgerechnet werden soll.
12.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten. § 354a HGB bleibt
unberührt.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen
des Internationalen Privatrechts.
13.2. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für sämtliche Pflichten der Parteien ist am Sitz
der Agentur, der derzeit Geilenkirchen ist.
13.3. Ist der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so wird als Gerichtsstand Düsseldorf vereinbart.
Agentur ist ferner berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu
verklagen.
13.4. Mündlichen Nebenabreden bestehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht.
Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform, wobei insoweit Telefax sowie die
digitale Übermittlung von eingescannten Dokumenten, die eine handschriftliche
Unterschrift aufweisen, genügt; mündlichen Nebenabreden bestehen zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses nicht. § 305b BGB bleibt unberührt.
13.5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der AGB unwirksam sein oder werden, soll die
Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen entgegen § 139 BGB hiervon unberührt bleiben.
Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame
Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten
kommt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.